ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen der TREND Service GmbH für den Geschäftsbereich TREND Personnel Service
Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle, auch zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen der TREND Service GmbH und dem Entleiher, unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen.
1.2 Aufgrund der einzelvertraglichen Inbezugnahme der vom IGZ e.V. und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge wird gesetzeskonform vom Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment) abgewichen.
1.3 Die TREND Service GmbH ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
1.4 Der Entleiher bestätigt gegenüber der TREND Service GmbH, dass die namentlich genannten Zeitarbeitnehmer in den zurückliegenden sechs Monaten vor deren Einsatzbeginn weder innerhalb seines Unternehmens, noch in einem mit ihm nach § 18 Aktiengesetz (AktG) rechtlich verbundenen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt waren.
1.5 Sollte festgestellt werden, dass zwischen Entleiher bzw. einem mit ihm nach § 18 AktG rechtlich verbundenen Unternehmen und einem Zeitarbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitsverhältnis innerhalb der oben genannten 6-Monatsfrist bestanden hat, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich die TREND Service GmbH zu informieren. In diesen Fällen stellt der Entleiher alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Unabdingbare rechtliche Grundlage für die Offenlegung dieser Daten sind die § 8 Abs.1 und § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG.
1.6 Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation, erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes gemäß Ziffer 5.
1.7 Ziffern 1.4 und 1.5 gelten entsprechend, wenn und soweit sich aus anderen Normen als dem AÜG, die für die TREND Service GmbH verbindlich sind, in Gänze oder zum Teil die Verpflichtung zum Equal Treatment ergibt.
1.8 Die Zeitarbeitnehmer dürfen nur, die im Rahmen des zugrunde liegenden Überlassungsvertrages spezifizierten Tätigkeiten ausführen, die ihren Berufsbildern, Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Sie dürfen nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge vom Entleiher zur Verfügung gestellt bekommen, verwenden und bedienen, die zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeiten erforderlich und zugelassen sind.
1.9 Der Entleiher wird den Zeitarbeitnehmern nur innerhalb von Deutschland Projekteinsätze zuweisen. Jeder Einsatz im Ausland bedarf der ausdrücklichen Zustimmung seitens der TREND Service GmbH, sowie einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
1.10 Die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen Genehmigungen sowie Zustimmungen hat der Entleiher vor Arbeitsaufnahme beizubringen.
1.11 Der Entleiher sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung in das Bauhauptgewerbe, gemäß § 1 b AÜG zu. Auf die Bestimmungen der Baubetriebeverordnung wird ausdrücklich hingewiesen.
1.12 Eine Überlassung der Zeitarbeitnehmer an Dritte ist ausgeschlossen.
- Umsetzung der Tarifverträge über Branchenzuschläge
2.1 Beginnend mit dem 01.11.2012 existieren in der Zeitarbeitsbranche Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ). Derzeit sind folgende TV BZ bekannt:
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie – TV BZ ME,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Chemischen Industrie – TV BZ Chemie,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Kunststoff verarbeitenden Industrie – TV BZ Kunststoff,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Kautschukindustrie – TV BZ Kautschuk,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in den Schienenverkehrsbereich – TV BZ Eisenbahn,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Druckindustrie – TV BZ Druck,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Papier, Pappe verarbeitenden Industrie – TV BZ PPK,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Textil- und Bekleidungsindustrie – TV BZ TB,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Kali- und Steinsalzbergbau – TV BZ KS,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie – TV BZ HK,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Papier erzeugenden Industrie – TV BZ PE,
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Tapetenindustrie – TV BZ Tapete.
Es ist zu erwarten, dass weitere TV BZ folgen werden.
2.2 Wenn der Einsatzbetrieb des Entleihers, in den der Zeitarbeitnehmer überlassen wird, bei Abschluss des Überlassungsvertrages nicht in den Anwendungsbereich eines TV BZ fällt, so ist es trotzdem möglich, dass durch zukünftige Änderungen ein TV BZ anwendbar wird. Für diesen Fall sind beide Parteien dazu verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, damit die zukünftige Anwendung des entsprechenden TV BZ gewährleistet ist. In diesem Fall gilt für Preisanpassungen Ziffer 5 dieser AGB entsprechend.
2.3 War der zu überlassende Zeitarbeitnehmer in den letzten drei Monaten vor dem tatsächlichen oder geplanten Überlassungsbeginn im Einsatzbetrieb des Entleihers, aufgrund der Überlassung durch einen anderen Personaldienstleister tätig, wird der Entleiher dies der TREND Service GmbH unverzüglich mitteilen. Ergeben sich aus dieser Tatsache geänderte tarifliche Ansprüche, gilt für Preisanpassungen Ziffer 5 dieser AGB entsprechend.
2.4 Bei falschen Angaben im Überlassungsvertrag, betreffend der Anwendung der TV BZ haftet der Entleiher gemäß Ziffer 12 dieser AGB.
2.5 Bei Anwendbarkeit eines TV BZ kommt es in der Regel zu einer Tarifanpassung in mehreren Stufen, bis zu einer möglicherweise geltend gemachten Deckelung der Branchenzuschläge, auf Basis des Referenzentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Preisstaffelung im Überlassungsvertrag.
- Dauer der Arbeitnehmerüberlassung
3.1 Die Überlassungsdauer für Zeitarbeitnehmer beträgt mindestens einen Tag (7 Stunden).3.2 Sofern im Überlassungsvertrag kein konkretes Datum für das Ende der Arbeitnehmerüberlassung vereinbart wird, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
3.3 Auch der zeitlich befristet vereinbarte Überlassungsvertrag kann vor dem Befristungsende gemäß Ziffer 13 beiderseits ordentlich gekündigt werden.
- Abrechnungsmodus / Zuschläge / Fälligkeit / Einwendungen
4.1 Die Abrechnung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, welche die Zeitarbeitnehmer dem Entleiher oder einem Bevollmächtigten des Entleihers wöchentlich bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegen.
4.2 Der Entleiher ist verpflichtet, die Anwesenheitsstunden – einschließlich Warte- und Bereitschaftszeiten – durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die Zeitarbeitnehmer der TREND Service GmbH zur Verfügung stellen. Pausenzeiten sind gesondert auszuweisen. Können die Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Zeitarbeitnehmer stattdessen zur Bestätigung berechtigt.
4.3 Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich auf Basis der bestätigten Anwesenheitsstunden – ohne Pausen.
4.4 Grundlage für die Berechnung ist der vereinbarte Stundenverrechnungssatz. Der Preis ist zuzüglich der Zuschläge und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen. Wenn im Vertrag fixiert, werden arbeitstäglich die vereinbarte Auslöse sowie das Fahrgeld hinzugerechnet.
4.5 Auf die Stundensätze sind folgende Zuschläge zu berechnen:
a) Zuschläge für Überstunden werden ab der 40,01 Stunde berechnet mit 25%
b) Schmutzzulage 10%
c) Samstagszuschlag 50%
d) Nachtarbeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 25%
e) Sonntagsstunden 100%
f) Feiertagsarbeiten 150%
Für den Bereich Medical Health Care:
- a) Zuschläge für Überstunden werden ab der 40,01 Stunde berechnet mit 25%
b) Samstagszuschlag (13:00 bis 22:00 Uhr) 25%
d) Nachtarbeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 25%
e) Sonntagsstunden 75%
f) Feiertagsarbeiten 135%
4.6 Für Überstunden werden Zuschläge grundsätzlich ab der 40,01 Wochenstunde berechnet. Bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche erfolgt eine tägliche Überstundenberechnung ab der 8,01 Tagesstunde.
4.7 Bei gleichzeitig auftretenden Zuschlagsvoraussetzungen wird nur jeweils der höchste Zuschlag in Anwendung gebracht.
4.8 Erhöhen sich die Stundensätze, insbesondere aufgrund von Branchenzuschlägen, sind die erhöhten Stundensätze die Basis für die oben genannten Zuschläge. Entsprechendes gilt bei der Senkung von Stundensätzen.
4.9 Die Abrechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 bis 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung.
4.10 Befindet sich der Entleiher im Zahlungsverzug, ist die TREND Service GmbH berechtigt, vertragliche Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.
4.11 Einwände gegen die von der TREND Service GmbH erstellten Rechnungen, sind innerhalb einer Woche, nach erfolgter Zustellung der betreffenden Rechnung in Textform gegenüber der TREND Service GmbH unter Angabe von nachprüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der Entleiher ausdrücklich auf jegliche Einwände bezüglich der Richtigkeit der abgerechneten Stunden, Zuschläge und Beträge.
- Preisanpassung
5.1 Änderung des Stundenverrechnungssatzes
Das Arbeitsentgelt entspricht dem Stand der jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Tarifliche, gesetzliche oder sonstige Änderungen, insbesondere tarifvertragliche Regelungen und / oder getroffene Vereinbarungen mit Betriebsräten, die vorgeben, dass die TREND Service GmbH den Mitarbeitern zusätzliche Entgeltbestandteile gewähren muss oder die Feststellung, dass auf die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden ist (vgl. Ziffer 1.4 bis 1.6) berechtigen die TREND Service GmbH, eine angemessene Anpassung der Verrechnungssätze herbeizuführen.
5.2 Ankündigung / Mitteilungspflicht
Die Preisanpassung tritt spätestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Ankündigung der Preiserhöhung in Kraft. Im Falle der gesetzlich notwendigen Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes tritt die Preisanpassung unmittelbar mit Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Kraft.
- Weisungsbefugnis des Entleihers
Der Entleiher ist berechtigt, dem Zeitarbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.
- Pflichten des Entleihers
7.1 Der Entleiher ist verpflichtet, die Zeitarbeitnehmer in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Entleiher hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
7.2 Der Entleiher darf den Zeitarbeitnehmer nicht über die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten (Arbeitszeitgesetz) hinaus beschäftigen. Liegt dem Entleiher eine Ausnahmegenehmigung bzgl. des Arbeitszeitgesetzes vor, so ist diese der TREND Service GmbH unaufgefordert in Kopie auszuhändigen.
7.3 Der Entleiher hat darüber hinaus den Zeitarbeitnehmer vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, hinzuweisen. Er unterrichtet den Zeitarbeitnehmer zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.
7.4 Dem Entleiher obliegt vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Schutzausrüstungen, die über Sicherheitsschuhe hinausgehen, werden vom Entleiher gestellt.
7.5 Arbeiten, bei denen die Zeitarbeitnehmer unmittelbar mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit der TREND Service GmbH vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den Entleiher auf dessen Kosten zu veranlassen, es sei denn, es wurde etwas anderes individuell vereinbart.
7.6 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der Entleiher geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Zeitarbeitnehmer hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
7.7 Die TREND Service GmbH ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Zeitarbeitnehmer zu gestatten.
7.8 Beim Einsatz des Zeitarbeitnehmers in einer Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Zeitarbeitnehmer weder mit der Beförderung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der Entleiher gegenüber dem überlassenen Zeitarbeitnehmer vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können der TREND Service GmbH nicht entgegengehalten werden.
7.9 Der Entleiher ist verpflichtet, der TREND Service GmbH unverzüglich – ggf. auch fernmündlich – über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren.
7.10 Der Entleiher ist verpflichtet, die TREND Service GmbH unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber einem Zeitarbeitnehmer der TREND Service GmbH erbringt, die lohnsteuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind. In diesem Fall ist der Entleiher ferner dazu verpflichtet, Art und Höhe der Leistungen bezogen auf den jeweiligen Zeitarbeitnehmer bis zum 05. des Folgemonats der Leistung vollständig anzugeben, so dass die TREND Service GmbH dies bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen kann.
- Pflichten der TREND Service GmbH – Geschäftsbereich TREND Personnel Service
8.1 Die TREND Service GmbH verpflichtet sich auf Verlangen des Entleihers zur Vorlage von sachlich erforderlichen Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten Zeitarbeitnehmers (z.B. Gesellenbrief, Facharbeiterbrief, Führerschein).
8.2 Die dem Entleiher zur Verfügung gestellten Zeitarbeitnehmer werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom Entleiher beschriebenen Tätigkeit ausgewählt.
8.3 Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener Zeitarbeitnehmer für die vorgesehenen Arbeiten nicht geeignet ist, so kann der Entleiher innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, dass der ungeeignete Zeitarbeitnehmer durch einen geeigneten ersetzt wird.
8.4 Die Leistungspflicht der TREND Service GmbH ist auf den namentlich genannten Zeitarbeitnehmer beschränkt. Ist dieser Zeitarbeitnehmer an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass die TREND Service GmbH dies zu vertreten hat (z.B. durch Krankheit oder Unfall), so wird die TREND Service GmbH für die Dauer des Hindernisses von ihrer Leistungspflicht frei.
8.5 Nimmt der Zeitarbeitnehmer ohne Verschulden der TREND Service GmbH seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist die TREND Service GmbH bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich, kann die TREND Service GmbH den Vertrag außerordentlich kündigen.
8.6 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von der TREND Service GmbH liegende und von diesem nicht zu vertretene Ereignisse wie höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) entbinden die TREND Service GmbH für die Dauer des Ereignisses von seinen termingebundenen Dienstleistungsverpflichtungen.
8.7 Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen oder wird die von der TREND Service GmbH, zu erbringende Leistung infolge des Ereignisses unmöglich, ist sowohl der Entleiher als auch die TREND Service GmbH berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.
8.8 Die TREND Service GmbH verpflichtet seine Zeitarbeitnehmer auf die Einhaltung der bei dem Entleiher geltenden Arbeitsordnung sowie zur Verschwiegenheit wie gegenüber einem Arbeitgeber.
8.9 Der Entleiher kann den Zeitarbeitnehmer während des Arbeitseinsatzes von dem zugewiesenen Arbeitsplatz verweisen und geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.
- Personalübernahme / Vermittlungshonorar auch nach vorheriger Überlassung
9.1 Begründet der Entleiher mit dem ihm vorgestellten bzw. überlassenen Zeitarbeitnehmer vor, während oder binnen 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung ein Arbeitsverhältnis, gilt das Arbeitsverhältnis als von der TREND Service GmbH vermittelt bzw. nachgewiesen. Die TREND Service GmbH hat in diesem Fall gegenüber dem Entleiher einen Anspruch auf eine Vermittlungs- bzw. Nachweisprovision i.H. der nachfolgenden Provisions-Staffelung.
Der Anspruch besteht nicht, wenn der Entleiher den Nachweis führt, dass die Tätigkeit der TREND Service GmbH für die Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht mitursächlich war.
Den Einwand mangelnder Ursächlichkeit soll der Entleiher vor Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer gegenüber der TREND Service GmbH mitteilen.
Ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet abgeschlossen wird, ist unerheblich, ebenso dessen tatsächliche Dauer.
9.2 Die Höhe der Vermittlungs-/Nachweisprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter (zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher MwSt.).
9.3 Die Vermittlungs-/Nachweisprovision beträgt bei vorheriger Überlassung des Zeitarbeitnehmers von
- bis zu 3 Monaten 2 Bruttomonatsgehälter
- 3 bis 6 Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter
- 6 bis 9 Monaten 1 Bruttomonatsgehalt
- 9 bis 12 Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter
(zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher MwSt.)
Danach fällt keine Provision mehr an. Bruttomonatsgehalt ist das zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Grundgehalt einschließlich evtl. Zuschläge, die monatlich regelmäßig gezahlt werden.
Der Entleiher ist verpflichtet, der TREND Service GmbH innerhalb von 7 Tagen ab Zugang eines Aufforderungsschreibens das Bruttomonatsgehalt des Zeitarbeitnehmers mitzuteilen und durch geeignete Unterlagen (z.B. Arbeitsvertrag/Lohnnachweis) nachzuweisen. Kommt der Entleiher dieser Verpflichtung nicht nach, ist die TREND Service GmbH berechtigt, anstatt einem vollen Bruttomonatsgehalt das 120-fache des für den Zeitarbeitnehmer vereinbarten Stundenverrechnungssatzes anzusetzen.
9.4 Maßgeblich ist der vereinbarte Stundenverrechnungssatz ohne Berücksichtigung tarifvertraglicher Branchenzuschläge, siehe Ziffer 2.5.
9.5 Der Entleiher ist verpflichtet, der TREND Service GmbH unverzüglich mitzuteilen, wenn er mit einem Zeitarbeitnehmer innerhalb der vorstehenden Fristen ein Arbeitsverhältnis begründet.
9.6 Der Anspruch ist fällig mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Entleiher und dem übernommen Zeitarbeitnehmer und 7 Tage nach Zugang der Abrechnung durch die TREND Service GmbH.
9.7 Die Ziff. 9.1 bis Ziff. 9.5 gelten entsprechend bei der Einstellung des Zeitarbeitnehmers durch ein mit dem Entleiher im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmens.
- Geheimhaltung, Datenschutz
10.1 Der Entleiher verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber irgendwelche von der TREND Service GmbH übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen („Informationen“) schriftlich, mündlich oder auf anderem Weg weiterzugeben. Die besagte Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt werden, ohne die vorliegende Verpflichtung zu brechen oder die dem Entleiher nachweislich vor Erhalt der Informationen oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen die vorliegende Vereinbarung zu verstoßen.
10.2 Alle Rechte (einschließlich gewerblicher Schutz- und Urheberrechte) bezüglich bekannt gegebener Informationen bleiben vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den Entleiher nicht, die Informationen für andere Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.
10.3 Die Geheimhaltung gilt auch für Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Mitarbeiter nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung des Berechtigten an Dritte weitergeben.
10.4 Die TREND Service GmbH und der Entleiher beachten die EU-Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz in seiner jeweiligen Fassung.
- Haftung der TREND Service GmbH – Geschäftsbereich TREND Personnel Service
11.1 Da überlassene Zeitarbeitnehmer von dem Entleiher angeleitet und beaufsichtigt werden, ist die Haftung der TREND Service GmbH für das Handeln, das Verhalten und die Arbeitsleistung der Zeitarbeitnehmer ausgeschlossen.
11.2 Die TREND Service GmbH haftet für die ordnungsgemäße Auswahl eines für die konkrete Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Zeitarbeitnehmer sowie dessen Bereitstellung während der vereinbarten Überlassungsdauer. Die TREND Service GmbH haftet bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die TREND Service GmbH haftet ferner in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.3 Die Haftung der TREND Service GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Haftung des Entleihers für unzutreffende oder unvollständige Angaben
12.1 Macht der Entleiher unzutreffende oder unvollständige Angaben oder teilt er spätere Änderungen nicht unverzüglich mit bezüglich
- Vorbeschäftigungen des überlassenen Zeitarbeitnehmers durch ihn oder eines anderen Personaldienstleisters an ihn.
- Über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen (einschließlich Branchenzuschlags-Tarifverträgen) oder Branchenzugehörigkeit
- Der erforderlichen Informationen über die in seinem Betrieb wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgeltes (§8 AÜG) vergleichbarer Arbeitnehmer.
hat dies regelmäßig zur Folge, dass die Zeitarbeitnehmer wirtschaftlich benachteiligt werden. Die TREND Service GmbH wird dies durch entsprechende Nachberechnungen und Nachzahlungen gegenüber den betroffenen Zeitarbeitnehmer korrigieren. Die TREND Service GmbH kann frei darüber entscheiden, ob er sich gegenüber den Zeitarbeitnehmern auf Ausschlussfristen beruft. Insoweit unterliegt er keiner Schadensminderungspflicht. Die Summe der somit zu zahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung) gilt zwischen den Parteien als Schaden, den der Entleiher der TREND Service GmbH zu ersetzen hat. Zusätzlich hat der Entleiher der TREND Service GmbH einen Kalkulationsaufschlag einschließlich entgangenem Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadensersatz zu erstatten. Dieser wird einvernehmlich mit 120% der oben genannten Bruttolohnsumme festgesetzt. Der Entleiher ist berechtigt nachzuweisen, dass der Kalkulationsaufschlag auf Basis der vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsverträge niedriger ausfällt. Zusätzlich ist der Entleiher verpflichtet der TREND Service GmbH von Ansprüchen der Träger der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese gegen die TREND Service GmbH aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.
12.2 Berühmen Dritte sich eines Anspruches aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines überlassenen Zeitarbeitnehmers, so ist der Entleiher verpflichtet, der TREND Service GmbH von den Ansprüchen freizuhalten, soweit dessen Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen ist.
12.3 Unabhängig davon besteht die Haftung des Entleihers gegenüber der TREND Service GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Kündigung
13.1 Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber der TREND Service GmbH ausgesprochen wird. Sie ist unwirksam, wenn sie dem Zeitarbeitnehmer gegenüber ausgesprochen wird.
13.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.3 Die Kündigung bedarf der Textform.
- Aufrechnung
Der Entleiher kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der TREND Service GmbH nur geltend machen, wenn es sich bei den Forderungen um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
- Schriftform / Teilunwirksamkeit / Gerichtsstand
15.1 Alle Vertragsbestandteile – auch Nebenabreden – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesetzlichen Schriftform gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB.
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt.
15.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der TREND Service GmbH, soweit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ein anderer Gerichtsstand begründet ist.